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Einordnung: keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jede KI-Hilfe
Der AI Act ist die Verordnung (EU) 2024/1689. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz und enthält neben Regeln für verbotene oder hochriskante Systeme auch besondere Transparenzpflichten. Für die Kennzeichnung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten ist vor allem Artikel 50 relevant.
Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern von KI-Systemen und Personen oder Organisationen, die solche Systeme einsetzen. Ein Anbieter muss bestimmte Systeme technisch so gestalten, dass Interaktionen und synthetische Ausgaben erkennbar werden. Betreiber oder veröffentlichende Stellen müssen in bestimmten Fällen Menschen sichtbar informieren, etwa bei Deepfakes oder bestimmten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Nicht jede Recherchehilfe, Rechtschreibkorrektur, Übersetzung oder redaktionelle Unterstützung löst automatisch dieselbe Pflicht aus. Die konkrete Bewertung hängt vom Anwendungsfall ab. Eine freiwillige Offenlegung kann dennoch sinnvoll sein, weil sie Erwartungen klärt, redaktionelle Verantwortung sichtbar macht und über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Vertrauen schafft.
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Was Artikel 50 konkret regelt
Die Vorschrift enthält mehrere eigenständige Transparenzpflichten. Für Webseiten und redaktionelle Inhalte sind insbesondere die technische Markierung durch Anbieter sowie die sichtbare Offenlegung durch Betreiber relevant.
Artikel 50 Absatz 1
Direkte Interaktion mit KI
Anbieter interaktiver KI-Systeme müssen Menschen grundsätzlich darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist.
Artikel 50 Absatz 2
Maschinenlesbare Markierung
Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und technisch erkennbar machen. Diese Anbieterpflicht ist von einem sichtbaren Hinweis auf einer Webseite zu unterscheiden.
Artikel 50 Absatz 3
Emotionen und biometrische Kategorien
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss betroffene Personen grundsätzlich darüber informieren, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Artikel 50 Absatz 4
Deepfakes und bestimmte Texte
Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Gleiches gilt grundsätzlich für KI-generierte oder manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, sofern keine einschlägige Ausnahme greift.
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Was bedeutet das für Artikel und Webseiten?
Für redaktionelle Angebote ist eine differenzierte Betrachtung sinnvoll. Der AI Act behandelt nicht jede Form der Unterstützung gleich, während eine weitergehende freiwillige Transparenz unabhängig davon möglich bleibt.
KI für Recherche, Struktur oder sprachliche Überarbeitung
Wird KI lediglich zur Rechercheunterstützung, Ideensammlung, Rechtschreibkorrektur oder als redaktionelles Werkzeug eingesetzt, folgt daraus nicht automatisch eine sichtbare Kennzeichnungspflicht für den gesamten Artikel. Eine freiwillige Angabe kann den tatsächlichen Arbeitsprozess dennoch nachvollziehbar machen.
KI-generierter Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Wird ein Text mit dem Zweck veröffentlicht, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, kann Artikel 50 Absatz 4 eine Offenlegung verlangen. Die Pflicht entfällt nach dem Verordnungstext, wenn eine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
KI-generierte Bilder und Titelbilder
Ein vollständig KI-generiertes Bild ist nicht automatisch ein Deepfake im rechtlichen Sinn. Stellt es jedoch Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse so dar, dass es fälschlich authentisch erscheinen kann, kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen. Auch außerhalb dieser Fälle ist eine freiwillige Bildkennzeichnung häufig sinnvoll.
Deepfake-Audio und -Video
KI-generierte oder manipulierte Audio-, Bild- oder Videoinhalte, die einen Deepfake darstellen, müssen grundsätzlich offengelegt werden. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder Nutzung des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt.
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Wie eine Kennzeichnung ausgestaltet sein sollte
Artikel 50 Absatz 5 verlangt eine klare, unterscheidbare und barrierefreie Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition. Die konkrete Darstellung muss zum Medium und zum Nutzungskontext passen.
Sichtbarkeit
Klar und unterscheidbar
Der Hinweis sollte nicht in allgemeinen Nutzungsbedingungen versteckt werden. Er muss als Information über KI-Nutzung erkennbar sein und zum gekennzeichneten Inhalt passen.
Zeitpunkt
Bei der ersten Wahrnehmung
Nutzer sollen die Information spätestens erhalten, wenn sie erstmals mit dem System interagieren oder dem betroffenen Inhalt ausgesetzt werden.
Zugänglichkeit
Barrierefrei und verständlich
Texte, Symbole und technische Einbindungen sollten die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigen und auch ohne Spezialwissen verständlich sein.
Technik
Sichtbar und maschinenlesbar
Ein sichtbarer Hinweis informiert Menschen. Maschinenlesbare Metadaten, Provenienzinformationen oder technische Markierungen können ihn ergänzen, ersetzen aber nicht in jedem Fall die sichtbare Offenlegung.
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Wie dieser Standard einzuordnen ist
AI Usage Disclosure ist ein technisches und redaktionelles Werkzeug. Es ermöglicht, die Nutzung von KI nach Inhaltsbestandteilen zu dokumentieren: beispielsweise Text ohne KI, Titelbild KI-generiert, Recherche KI-unterstützt und fachliche Prüfung durch Menschen. Eine einzelne URL bündelt die sichtbare Erklärung, die tabellarischen Details und ein maschinenlesbares JSON-LD-Manifest.
Der Standard ist bewusst weiter gefasst als die gesetzlichen Mindestfälle. Organisationen können damit auch freiwillige Transparenz veröffentlichen, etwa für Rechercheunterstützung oder generierte Illustrationen, die kein Deepfake darstellen. Gleichzeitig entscheidet das Programm nicht, ob im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Pflicht besteht.
- Komponentenbezogene Angaben für Text, Bilder, Recherche, Übersetzung, Audio, Video und Code
- Unterscheidung zwischen KI-Anteil, Einsatzgebiet, menschlicher Prüfung und Nachweisgrundlage
- Gemeinsame Artikelansicht mit Fließtext, Tabelle und einem einzigen teilbaren Link
- Maschinenlesbares JSON-LD sowie selbst hostbare SVG-Badges
- Keine Zertifizierung, keine Rechtsberatung und keine automatische Feststellung der Rechtskonformität
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Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
Die rechtliche Einordnung sollte stets anhand des aktuellen Gesetzestextes, der Leitlinien und gegebenenfalls fachkundiger Beratung erfolgen. Die folgenden Quellen werden von Institutionen der Europäischen Union bereitgestellt.