Stand der Vereinbarkeit
Noch nicht durch eine unabhängige Stelle geprüft; derzeit keine vollständige Konformitätserklärung.
Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz oder andere verbindliche Anforderungen auf ein konkretes Angebot anwendbar sind, muss der jeweilige Betreiber anhand seines Geschäftsmodells und seiner Zielgruppe prüfen.
Umgesetzte Maßnahmen
- semantische Überschriften, Beschriftungen und Tabellenstrukturen
- Bedienbarkeit der Kernfunktionen per Tastatur
- sichtbare Fokusmarkierungen und responsive Darstellung
- Textalternativen für erzeugte Badge-Vorschauen
- keine zwingenden Animationen, Cookies oder Tracking-Dialoge
Bekannte Grenzen
- Es liegt noch kein vollständiger Audit nach EN 301 549 oder WCAG 2.2 vor.
- Breite Datentabellen können auf kleinen Bildschirmen horizontales Scrollen erfordern.
- Die Verständlichkeit automatisch erzeugter Erklärungen hängt von den eingegebenen Angaben ab.
- Eingebettete Badges und Erklärungen müssen auch auf der einbindenden Website barrierefrei beschriftet und positioniert werden.
Rückmeldung und Kontakt
Bitte melden Sie Barrieren mit URL, Gerät, Browser, assistiver Technologie und einer kurzen Beschreibung. Wir prüfen nachvollziehbare Hinweise und bemühen uns um eine geeignete Lösung.
- Kontakt
- b1tsblog@send.nrw
Rechtlicher Kontext
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Nicht jede Website fällt automatisch darunter. Für erfasste Angebote sind die gesetzlichen Informations- und Barrierefreiheitsanforderungen gesondert zu erfüllen.
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Informationen zum BFSG